Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen nach Hinweisschreiben
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 57/22.VB-3
- Datum
- 12.07.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0712.VERFGH57.22VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer die in Hinweisschreiben benannten Mängel nicht substantiiert beheben.
Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde mit Bezug auf zuvor ergangene Hinweisschreiben als unzulässig zurückweisen, wenn die darin aufgezeigten Gründe fortbestehen.
Ein nachgereichtes Schreiben der Beschwerdeführerinnen führt nur dann zur Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung, wenn es neue, für die Zulässigkeit entscheidungserhebliche Tatsachen oder substantiiertes Vorbringen enthält.
Fehlende oder nicht substantiiert dargestellte Einwendungen gegen die vom Gericht aufgezeigten Mängel rechtfertigen keine Abänderung der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den in den Hinweisschreiben vom 10. und 30. Mai 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Das nachfolgende Schreiben der Beschwerdeführerinnen veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.