Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen Frist- und Begründungsmängeln
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH56.23VB3UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist für Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde strikt einzuhalten; bei Fristversäumnis ist die Beschwerde regelmäßig unzulässig.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss hinreichend darlegen, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts möglich ist; bloße Behauptungen oder pauschale Ausführungen genügen nicht.
Ergibt die Beschwerdebegründung keine nachvollziehbare Möglichkeit einer Verfassungsverletzung und ist zugleich die Verfristung gegeben, kann das Gericht die Beschwerde ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zurückweisen.
Ein mit der Hauptsache gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt, wenn sich die Grundentscheidung der Hauptsache erledigt hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass – soweit ein Beschwerdegegenstand überhaupt zutreffend bezeichnet ist – die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.