Verfassungsbeschwerde unzulässig; PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 55/23.VB-2
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH55.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich wird, dass ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes angegriffen wird.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt in einem in der Landesverfassung gewährten Recht verletzt sein könnte.
Fehlende substantiiert vorgetragene Darlegungen zu diesen Voraussetzungen rechtfertigen die Zurückweisung der Beschwerde ohne weitergehende materiellrechtliche Prüfung.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit überhaupt ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes angegriffen wird (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).