Verfassungsbeschwerde verworfen: Keine Erkennbarkeit einer Landesrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 54/24.VB-3
- Datum
- 09.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0709.VERFGH54.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts begründet.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört, dass die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung substantiiert und in einer überprüfbaren Weise vorgetragen wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG als unzulässig zurückweisen, wenn die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 VerfGHG verlangen eine Darlegung, die dem Gericht die Prüfung der behaupteten Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung ermöglicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).