Verfassungsbeschwerde gegen Teil‑Einstellung im Strafverfahren als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 54/23.VB-1
- Datum
- 04.07.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0704.VERFGH54.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die spezifischen Begründungsanforderungen der Verfahrensordnung (insbesondere § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 VerfGHG) nicht erfüllt.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; eine bloße Darlegung der gegenteiligen Auffassung genügt nicht.
Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Erforderlichkeit der Zustimmung einer Beteiligten zur Teil‑Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; entgegenstehende pauschale Einwände begründen allein keinen Verfassungsrechtsverstoß.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen insbesondere deshalb nicht, weil sie sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetzt. Darin hat das Oberlandesgericht ausgeführt, weshalb die von der Beschwerdeführerin beanstandete Teil-Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entgegen ihrer auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde gelegten Auffassung nicht ihrer Zustimmung bedurft habe. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).