Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Verfassungsrechtsverletzung als unzulässig verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 5/24.VB-3
Datum
09.04.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH5.24VB3.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob eine Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW am 9.4.2024 als unzulässig zurückwies. Zentrales Problem war, dass keine Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes erkennbar war. Die Entscheidung erfolgte wegen unzureichender Darlegung der möglichen Rechtsverletzung (§§ 18 Abs.1, 55 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise in einem verfassungsrechtlich geschützten Recht verletzt wird.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung konkreter Anknüpfungspunkte für eine mögliche Verfassungsrechtsverletzung; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.

3

Kommt aus der Eingabe nicht hervor, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts durch die öffentliche Gewalt plausibel ist, ist die Beschwerde ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG (insb. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 4); es obliegt dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung substantiiert darzulegen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).