Verfassungsbeschwerde unzulässig; PKH abgelehnt, einstweilige Anordnung erledigt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 52/23.VB-3 und VerfGH 53/23.VB-3
- Datum
- 20.02.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH52.23VB3UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§56 VerfGHG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht hinreichend darlegt, dass durch die angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt Rechte aus der Landesverfassung verletzt sein könnten (vgl. §18 Abs.1, §55 VerfGHG).
Auch bei konkret benannten Akten öffentlicher Gewalt reicht eine unzureichende Substantiierung, die nicht plausibel macht, wie verfassungsrechtliche Rechte verletzt worden sein könnten, für die Zulässigkeitsprüfung nicht aus.
Erledigt sich die Hauptsache durch Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig erledigt.
Das Gericht kann von einer weitergehenden Sachbegründung absehen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil aus den nachstehenden Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.