Verfassungsbeschwerde unzulässig: Entscheidung über Gegenvorstellung schafft keine eigenständige Beschwer
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 5/20.VB-2
- Datum
- 17.03.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH5.20VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, begründet in der Regel keine selbständige, verfassungsgerichtlich angreifbare Beschwer.
Besteht die Möglichkeit, die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung unmittelbar vor dem Verfassungsgericht anzugreifen, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.
Eine als "Beschwerde" eingereichte Gegenvorstellung, die gesetzlich nicht als ordentliches Rechtsmittel geregelt ist, hemmt nicht die Monatsfrist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde.
Nur in Ausnahmefällen kann die Zurückweisung einer Gegenvorstellung eine eigenständige, verfassungsrechtlich bedeutsame Rechtsverletzung darstellen, die selbstständigen Verfassungsrechtsschutz begründet.
Leitsatz
1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar.
2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die unter dem Aktenzeichen VerfGH 21/19.VB-1 geführte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Bescheide zu 3. und 4. sowie gegen den Beschluss zu 2. (vgl. Rubrum) richtete, mit Beschluss vom 3. September 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben worden war. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin wegen des Bescheides des Generalstaatsanwalts vom 20. September 2019 (Bescheid zu 1. des Rubrums) „um das Eröffnen einer neuen Individualverfassungsbeschwerde gebeten, aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage“. Aufgrund der Wiedereröffnung der Ermittlungsakte im Rahmen einer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, über die mit Bescheid vom 20. September 2019 entschieden worden sei, gelte eine neue Frist.
II.
1. Das Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist zu ihren Gunsten als weitere Verfassungsbeschwerde auszulegen.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 21. April 2017 – 4 Zs 626/17 –, den Bescheid der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 2. Januar 2017 – 620 Js 248/16 – und den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. August 2017 – III-4 Ws 225/17 – wendet, die bereits Gegenstand des Verfahrens VerfGH 21/19.VB-1 waren, ist auch die Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober 2019 verfristet. Ausgehend von der nach der Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. August 2017 hat die Beschwerdeführerin die Monatsfrist versäumt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1 –, juris, Rn. 14 f.). Die von ihr gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 21. April 2017 eingelegte „Beschwerde“, die dort als Gegenvorstellung verstanden und erst am 20. September 2019 beschieden wurde, war nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zum von der Beschwerdeführerin zu erschöpfenden Rechtsweg, weil sie gesetzlich nicht geregelt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2 –, juris, Rn. 23 und 28 f., und vom 7. August 2019 – VerfGH 40/19.VB-1 –, juris, Rn. 2).
3. Sollte das Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich darüber hinaus auch gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 20. September 2019 richtet, soweit damit ihre Gegenvorstellung beschieden worden ist, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Der Bescheid vom 20. September 2019 ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil er keine eigenständige Beschwer schafft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1991 – 2 BvR 615/90 –, HFR 1992, 725 = juris, Rn. 2, und vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06 –, BVerfGK 11, 62 = juris, Rn. 46). Die eine abweichende Bescheidung ablehnende Entscheidung über eine Gegenvorstellung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte „Selbstkorrektur“ unterbleibt. Sie enthält aber i. d. R. keine darüber hinausgehende Verletzung von Grundrechten (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 29. Oktober 1976 – Vf. 13-VI-76 u. a. –, BayVBl. 1977, 177). Da die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen konnte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung. Nichts anderes ergibt sich aus der dem Bescheid vom 20. September 2019 angefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese bezog sich nur auf die Zurückweisung weiterer förmlicher Beschwerden, nicht aber auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin.
Es ist auch nicht ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG), dass ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Gegenvorstellung liegenden Beschwer gegeben ist (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 BvR 2059/05 –, StV 2008, 368 = juris, Rn. 12 ff.).
4. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
III.
Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.
Zitiert (3)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 16/19.VB-2 · 02.07.2019Einstweilige Anordnung für SGB-II-Leistungen wegen Verfristung der Verfassungsbeschwerde abgelehnt
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 21/19.VB-1 · 03.09.2019Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens als unzulässig verworfen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 40/19.VB-1 · 07.08.2019Antrag auf einstweilige Anordnung beim VerfGH NRW mangels Zulässigkeit abgelehnt
Zitiert von (16)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 20/20.VB-1 · 23.02.2021Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 58/20.VB-3 · 16.06.2020VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Versagung wegen Fristversäumnis unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 19/20.VB-3 · 26.01.2021Verfassungsbeschwerde gegen Befangenheitsablehnung im Arzthaftungsprozess unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 149/20.VB-2 · 15.12.2020Verfassungsbeschwerde gegen Befangenheitsentscheidungen wegen Fristversäumnis unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 94/20.VB-3 · 15.06.2021VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen RVG-Honorarteilurteil unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 62/19.VB-3 · 15.12.2020Verfassungsbeschwerde zu Gehörsrüge im Gerichtskosten-Vollstreckungsverfahren unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 196/20.VB-3 · 19.01.2021Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsvollstreckungsentscheidungen als unzulässig verworfen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 194/20.VB-1 · 11.01.2021Einstweilige Anordnung abgelehnt: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Parallelverfahren beim BVerfG
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 189/20.VB-2 · 15.06.2021Richterablehnung: Aktenversand als Versehen begründet keine Besorgnis der Befangenheit
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 39/23.VB-3 · 04.07.2023VerfGH NRW: Keine Befangenheit des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 187/20.VB-3 · 23.04.2021Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Befangenheitsanträgen abgewiesen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 113/20.VB-2 · 10.02.2021VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde zu Zwangsvollstreckung mangels Begründung unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 47/20.VB-1 · 15.12.2020Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unzulässig verworfen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 129/21.VB-1 · 01.02.2022Verfassungsbeschwerde gegen betreuungsgerichtliche Entscheidungen unzulässig verworfen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 114/21.VB-3 · 07.12.2021Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidungen wegen Vollstreckung als unzulässig verworfen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 10/22.VB-1 · 30.08.2022Verfassungsbeschwerde wegen abgelehnter Wiederaufnahme von Ermittlungen unzulässig