Festsetzung des Gegenstandswerts auf 250.000 EUR (§ 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 5/18
- Datum
- 14.07.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0714.VERFGH5.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht aufgrund der einschlägigen Vorschriften des RVG; § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sind hierfür maßgeblich.
Der Gegenstandswert ist zur Bemessung der Anwaltsgebühren und sonstigen kostenrechtlichen Folgen verbindlich in einem Beschluss festzusetzen.
Bei der Bekanntgabe der Gegenstandswertfestsetzung ist der Betrag in Ziffern und in Worten anzugeben.
Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts betrifft ausschließlich die Gebührenbemessung und stellt keine Entscheidung über die materielle Berechtigung des zugrunde liegenden Verfahrens dar.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.