Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Festsetzung des Gegenstandswerts auf 250.000 EUR (§ 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG)

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 5/18
Datum
14.07.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0714.VERFGH5.18.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat per Beschluss den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung betrifft die gebührenrechtliche Bemessung und dient der Festlegung der anwaltlichen Vergütung. Der Beschluss legt den Betrag in Ziffern und Worten verbindlich fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht aufgrund der einschlägigen Vorschriften des RVG; § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sind hierfür maßgeblich.

2

Der Gegenstandswert ist zur Bemessung der Anwaltsgebühren und sonstigen kostenrechtlichen Folgen verbindlich in einem Beschluss festzusetzen.

3

Bei der Bekanntgabe der Gegenstandswertfestsetzung ist der Betrag in Ziffern und in Worten anzugeben.

4

Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts betrifft ausschließlich die Gebührenbemessung und stellt keine Entscheidung über die materielle Berechtigung des zugrunde liegenden Verfahrens dar.

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Festsetzung des Gegenstandswerts auf 250.000 EUR (§ 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG) — Themis