Einstweilige Anordnung abgelehnt wegen unzulässiger Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 49/26.VB-1
- Datum
- 22.04.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0422.VERFGH49.26VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte besteht.
Fehlt es an der substantiellen Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen zur Möglichkeit einer Verfassungsverletzung, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde folgen aus §18 Abs.1 und §55 VerfGHG und verlangen eine Mindestsubstantiierung des Vorbringens bereits im Antrag auf einstweilige Anordnung.
Allein abstrakte oder pauschale Hinweise genügen nicht; der Vortrag muss konkrete Tatsachen nennen, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsgemäßer Rechte ergibt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 2 SF 332/25 AB
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.