Verfassungsbeschwerde unzulässig: Begründungsmangel und Nichtvorlage der angegriffenen Entscheidung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 47/21.VB-2
- Datum
- 23.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0323.VERFGH47.21VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung nicht vorlegt und deren wesentlichen Inhalt nicht wiedergibt, sodass die gesetzlich geforderte Begründung fehlt.
Die Begründungspflichten des VerfGHG (vgl. §§ 18 Abs.1 S.2, 55 Abs.1 S.1, 55 Abs.4) verlangen substantiierten Vortrag darüber, inwiefern das angegriffene Recht verletzt worden sein soll.
Die Kammer kann Verfassungsbeschwerden gemäß §§ 58 Abs.2, 59 Abs.2 VerfGHG aufgrund Unzulässigkeit zurückweisen.
Anspruch auf Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs.4 VerfGHG besteht nur, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt nicht den aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungspflichten, weil der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung weder vorlegt noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergibt.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.