Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs und unzureichender Darlegung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 45/25.VB-2
- Datum
- 16.12.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH45.25VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; hierfür muss der Antrag auf Zulassung der Berufung prozessordnungsgemäß substantiiert begründet werden (§ 54 Satz 1 VerfGHG).
Die Erschöpfung des Rechtswegs setzt voraus, dass die Vorinstanzen und der angerufene Rechtsbehelf mit den erhobenen, substantiierten Einwendungen adressiert werden; bloße oder unzureichende Ausführungen genügen nicht.
Eine Verfassungsbeschwerde muss die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts hinreichend darlegen; Behauptungen ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Anknüpfungstatsachen sind unzureichend (§ 55 VerfGHG).
Fehlen prozessordnungsgemäße Begründungen oder die hinreichende Darlegung einer Verfassungsverletzung, sind Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Rubrum
VerfGH 45/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Februar 2025 – 7 K 1378/21 –
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 16. Dezember 2025
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).