Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen nach Hinweisschreiben
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 45/24.VB-3
- Datum
- 14.05.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0514.VERFGH45.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann bereits als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die im Hinweisschreiben bezeichneten Gründe die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Nachgereichte Schriftsätze ändern die Entscheidung nur, wenn sie neue, substantielle und entscheidungserhebliche Umstände darlegen; bloße Wiederholungen führen nicht zur Abkehr von der zunächst ergangenen Bewertung.
Vorherige Entscheidungen desselben Gerichts zu gleichlautenden Begehren können bei unverändertem Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit herangezogen werden.
Der Beschlusscharakter einer Entscheidung bleibt erhalten, wenn die Verfahrensbeteiligten keine durchgreifenden neuen Einwendungen gegen die im Hinweisschreiben dargelegten Erwägungen vortragen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 26. März 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das nachfolgende Schreiben der Beschwerdeführer veranlasst keine davon abweichende Entscheidung (vgl. zum gleichen Begehren des Beschwerdeführers bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – VerfGH 56/22.VB-2, juris, Rn. 3).