Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig – Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
Kammer
Aktenzeichen
VerfGH 4/26.VB-1
Datum
24.02.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH4.26VB1.00
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OVG NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht dargetan wurde, dass möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt ist. Maßgeblich war die fehlende substantielle Darlegung der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung geschützten Rechte verletzt sein könnte.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Pflicht, die behauptete Verfassungsverletzung so zu konkretisieren, dass das Gericht ihre Möglichkeit prüfen kann; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Das VerfGHG verlangt die Einhaltung verfahrensrechtlicher Mindestanforderungen (insbesondere Darlegungspflichten) bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde.

4

Fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung, hat das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Rubrum

1

V

2

erfGH 4/26.VB-1

3

Beschluss

4

In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

des Herrn

7

­

8

Beschwerdeführers,

9

gegen

11

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 707/24 -

12

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 192/24 -

13

hat die 1. Kammer des

14

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

15

am 24. Februar 2026

16

durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

18

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

19

den Richter Dr. Röhl

20

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

22

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

23

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. HeuschDr. Röhl

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). 

Verfassungsbeschwerde unzulässig – Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt — Themis