Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 38/23.VB-2
- Datum
- 20.04.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0420.VERFGH38.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Hoheitsakt nicht hinreichend konkret bezeichnet wird.
Die Darstellung des Sachverhalts muss so verständlich und nachvollziehbar erfolgen, dass die behauptete Grundrechtsverletzung aus dem Vortrag ersichtlich ist.
Pauschale oder nicht näher konkretisierte Behauptungen reichen zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus.
Die Nichteinhaltung der gesetzlich normierten Begründungserfordernisse (z.B. §§ 18, 55 VerfGHG) führt zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).