Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels unzulässig zurückgewiesen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 38/23.VB-2
Datum
20.04.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0420.VERFGH38.23VB2.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer benennt den angegriffenen Hoheitsakt nicht konkret und legt den Sachverhalt sowie die behauptete Grundrechtsverletzung nicht verständlich dar. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG. Eine weitergehende Prüfung unterbleibt mangels Subsidiarität der Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Hoheitsakt nicht hinreichend konkret bezeichnet wird.

2

Die Darstellung des Sachverhalts muss so verständlich und nachvollziehbar erfolgen, dass die behauptete Grundrechtsverletzung aus dem Vortrag ersichtlich ist.

3

Pauschale oder nicht näher konkretisierte Behauptungen reichen zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus.

4

Die Nichteinhaltung der gesetzlich normierten Begründungserfordernisse (z.B. §§ 18, 55 VerfGHG) führt zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels unzulässig zurückgewiesen — Themis