Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde gegen Verbindungsbeschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
Kammer
Aktenzeichen
VerfGH 37/25.VB-1
Datum
05.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH37.25VB1.00
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt, die Verbindung zweier Sozialverfahren nach § 113 Abs. 1 SGG führe zu unzulässiger Verfahrensverzögerung und verletze den effektiven Rechtsschutz. Das Verfassungsgericht sieht die materielle Subsidiarität verletzt: Es wurde nicht dargetan, dass einfachrechtliche Beschleunigungsbehelfe (z. B. Verzögerungsrüge, Entschädigungsantrag nach §198 GVG) ergriffen wurden. Zudem fehlt eine hinreichende Begründung zu einem weiteren angegriffenen Beschluss; die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde erfordert materielle Subsidiarität; wer eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes wegen Verfahrensverzögerung rügt, muss zuvor die einfachrechtlich eröffneten Beschleunigungsbehelfe (z. B. Verzögerungsrüge, Entschädigungsantrag nach §198 GVG) ergriffen haben.

2

Eine Anhörungsrüge nach §178a SGG ist gegen nicht endgültige Verfahrensentscheidungen, insbesondere gegen einen Verbindungsbeschluss nach §113 SGG, mangels Endgültigkeit unstatthaft.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist hinreichend zu begründen; die angegriffenen Entscheidungen und relevante Unterlagen sind vorzulegen oder deren wesentlicher Inhalt darzulegen, andernfalls fehlt es an der Zulässigkeit.

4

Die bloße Rüge, eine Verfahrensverbindung führe zu Verzögerungen, begründet ohne konkreten Substantiierungs- und Erschöpfungsvortrag der einfachrechtlichen Beschleunigungsmöglichkeiten keine zulässige Verfassungsbeschwerde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26. Februar 2025 richtet, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat.

4

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, der die Verbindung zweier von ihm geführter Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei­dung nach § 113 Abs. 1 SGG zum Gegenstand hat. Er macht insofern geltend, dass die Verbindung des (nach seinen Angaben entscheidungsreifen) Verfahrens S 20 SO 167/24 mit dem (nach seinen Angaben nicht entscheidungsreifen) Verfahren S 20 SO 133/24 zu einer „erheblichen, sachfremden und willkürlichen Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung betreffend der Streitsache S 20 SO 167/24“ führe. Im Kern behauptet er damit eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz, da eine Entscheidung des Verfahrens S 20 SO 167/24 nach seiner Auffassung nicht mehr in angemessener Zeit erfolgen werde. Rügt ein Beschwerdeführer aber - wie hier - der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens, obliegt es ihm, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleu­nigung des Verfahrens (hier: Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 24, m. w. N.). Dass er solche Rechtsbehelfe eingelegt hat, hat der Beschwerdeführer jedoch mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan, obgleich dies im vorliegenden Verfahren besonders nahe lag. Denn eine Verzögerungsrüge hätte das Sozialgericht Aachen gegebenenfalls veranlasst, die gerügte Verfahrensverbindung - was gemäß § 113 Abs. 2 SGG aus Zweckmäßigkeitsgründen in jedem Stadium des Verfahrens auf An­trag oder von Amts wegen möglich ist - wieder aufzuheben. Die von dem Beschwer­deführer gegen den Verbindungsbeschluss erhobene Anhörungsrüge war demge­genüber nicht geeignet, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Denn eine Anhörungs­rüge gemäß § 178a SGG gegen einen Verbindungsbeschluss ist mangels Endgültig­keit der Entscheidung unstatthaft (vgl. Berchtold, in: Berchtold/Karmanski/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 410; Leopold, in: Roos/ Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand: 1. Februar 2026, § 113 Rn. 36; Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 113 Rn. 39).

5

2. Ob der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auch einen Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7. Januar 2025, der den Inhalt haben soll, seinem Vater die weitere Prozessvertretung zu untersagen, angreifen möchte, geht aus sei­nem Vorbringen nicht eindeutig hervor. Sollte dies der Fall sein, wäre die Verfas­sungsbeschwerde jedenfalls mangels hinreichender Begründung unzulässig. Eine solche erfordert insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde ange­griffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 - VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3). Hieran fehlt es mit Blick auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7. Januar 2025.

6

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Verfassungsbeschwerde gegen Verbindungsbeschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen — Themis