Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Rechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 36/24.VB-2
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH36.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass in seinen verfassungsrechtlichen Rechten eine Verletzung möglich ist.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach den formellen und materiellen Anforderungen des VerfGHG; das Gericht kann Beschwerden mangels Darlegung nach den einschlägigen Vorschriften zurückweisen.
Zur Prüfung der Zulässigkeit gehört eine nachvollziehbare und substantielle Darlegung des Vortrags, die eine prüfbare Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung aufzeigt.
Fehlt es an der erforderlichen Begründung, ist eine Entscheidung zur Sache entbehrlich und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).