Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Gehörsverletzung in Zivilverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 36/19.VB-3
- Datum
- 08.10.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1008.VERFGH36.19VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, die Anwendung materiellen Bundesrechts durch die Fachgerichte zu überprüfen; die Ausgestaltung von Darlegungs- und Beweislast gehört in den Bereich der materiellrechtlichen Würdigung (§ 53 Abs. 2 VerfGHG).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen übergangen hat; die Nichtteilnahme an der vorgetragenen Rechtsauffassung begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß.
Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abhandeln; es genügt, dass die für Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Entscheidungsbegründung verarbeitet sind.
Die freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und die Entscheidung über Beweiserhebungsmaßnahmen (z. B. Parteivernehmung, Zeugen) liegen im Ermessen des Gerichts und sind verfassungsgerichtlich nur im Hinblick auf Offensichtlichkeit oder Willkür zu kontrollieren; ein rechtzeitig eingelegter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die anschließende Berücksichtigung des Vorbringens verhindern allein keinen Gehörsschutzmangel.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Weder kann festgestellt werden, dass das Amtsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergangen und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, noch verstoßen seine der Entscheidung zugrunde liegenden prozessualen Erwägungen gegen das sich aus Art. 4 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot.
a) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Amtsgericht habe eine weitere Sachaufklärung durch Parteivernehmung nach § 448 ZPO, durch Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO, durch Vernehmung von Zeugen oder durch andere Maßnahmen vornehmen müssen, ist der Verfassungsgerichtshof bereits gesetzlich gehindert, das Vorgehen des Amtsgerichts zu überprüfen. Die gerichtliche Verfahrensweise beruht auf der von ihm vorgenommenen Auslegung der Darlegungs- und Beweislast. Jene ergibt sich nicht aus dem Zivilprozessrecht, sondern betrifft die Anwendung materiellen Bundesrechts (vgl. dazu Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rn. 15). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, die Anwendung materiellen Bundesrechts zu überprüfen (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).
b) Auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht auch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehörswidrig übergangen, sondern sich lediglich deren Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Den Grund hierfür hat es in den Entscheidungsgründen benannt. Es hat nur den Vorschaden als solchen für aufklärungspflichtig gehalten, das behauptete Unterlassen der Aufklärung hierüber jedoch für nicht erwiesen erachtet und im Übrigen angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechtlichen Schlüsse in Bezug auf die Abgrenzbarkeit der Schäden selbst hätte ziehen müssen. Die Kenntnis der Klägerin von dem Vorschaden hat es im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unter anderem daraus abgeleitet, dass andernfalls ein auch für die Klägerin offenkundiger Widerspruch dazu bestanden hätte, dass die Beklagte von vornherein nur einen Teil der Reparaturkosten geltend machte.
Ausgehend von dieser jedenfalls nicht willkürlichen Beurteilung ist erheblicher Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht übergangen worden. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 –, BVerfGK 1, 259 = juris, Rn. 16). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 682/12 –, NVwZ 2018, 1561 = juris, Rn. 19).
Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus den Umständen des vorangegangenen Versäumnisurteils, nachdem hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist und das Gericht anschließend unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens durch Endurteil entschieden hat.
2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
Zitiert (1)
Zitiert von (10)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 65/19.VB-3 · 16.06.2020Lehramtszulassung und Streitwert: Verfassungsbeschwerden teils unzulässig, sonst unbegründet
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 22/21.VB-1 · 18.05.2021Verfassungsbeschwerde im Zivilprozess mangels Darlegung und Prüfungszuständigkeit unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 137/20.VB-2 · 14.09.2021Gehörsverstoß durch Nichtbeachtung wesentlichen Vortrags zu BGH VI ZR 45/19
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 88/21.VB-1 · 24.08.2021Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Subsidiarität (Schriftsatznachlass)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 46/20.VB-3 · 30.06.2020Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Löschungsanspruchs unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 29/20.VB-1 · 13.10.2020Verfassungsbeschwerde im Umgangsverfahren teils unzulässig, sonst unbegründet
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 105/20.VB-3 · 27.10.2020VerfGH NRW: VB gegen UWG-Unterlassungsverfügung teils unzulässig, sonst unbegründet
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 5/23.VB-2 · 16.05.2023VerfGH NRW: Keine Gehörsverletzung bei Schätzung von Mietwagenkosten (§ 287 ZPO)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 134/20.VB-2 · 23.02.2021Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung im Arzthaftungs-/Behandlungsvertrag unzulässig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 10/20.VB-3 · 14.07.2020VB gegen Versagung von VKH für Restitutionsantrag in Vaterschaftssache unzulässig zurückgewiesen