Verfassungsbeschwerde verworfen wegen unzureichender Begründung (§18, §55 VerfGHG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 35/23.VB-3
- Datum
- 16.05.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH35.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Darlegung von Sach- und Rechtsgründen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Wird der Beschwerdeführer zuvor auf Begründungsmängel hingewiesen und ergänzt er die Beschwerde nicht in substantiierter Weise, rechtfertigt das fortbestehende Fehlen ausreichender Ausführungen die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 36/23.VB-3 – hingewiesen.