Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Vorlage angegriffener Entscheidungen verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH34.25VB2UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG nicht genügt.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG sind die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen entweder vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben; das Unterlassen erfüllt die Begründungspflicht nicht.
Erhebliche formelle Mängel der Vorlage- und Darlegungspflichten rechtfertigen die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig ohne Entscheidung in der Sache.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die einstweilige Regelung entbehrlich macht.
Rubrum
VerfGH 34/25.VB-2
VerfGH 35/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen Untersuchungshaft
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Juni 2025
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.