Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 34/22.VB-2
- Datum
- 17.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0517.VERFGH34.22VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 59 Abs. 2 VerfGHG ohne weitergehende Begründung zurückweisen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf Begründungsmängel hingewiesen worden ist und diese nicht substantiiert behebt.
Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit genügen unkonkrete oder unsubstantiiert nachgereichte Ausführungen nicht zur Heilung eines Begründungsmangels.
Die Zurückweisung mangels hinreichender Begründung schließt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Rügen aus.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2022 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und auch seine Eingaben vom 6. Mai 2022 und vom 16. Mai 2022 den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen nicht genügen.