Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätsumlage im Stärkungspaktgesetz NRW zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 34/14
- Datum
- 30.08.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2016:0830.VERFGH34.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Regelungen, die besonders finanzkräftige (abundante) Gemeinden zur Zahlung einer Solidaritätsumlage heranziehen, verstoßen nicht per se gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW.
Art. 106 Abs. 5 und 6 GG steht die Erhebung einer Umlage nicht entgegen, sofern ihr Aufkommen im kommunalen Bereich verbleibt oder in diesen zurückfließt.
Die Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz 2 LV NRW, einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, schließt interkommunale Ausgleichsinstrumente nicht generell aus; eine Sperrwirkung zugunsten ausschließlicher Landesfinanzierung besteht nicht, insbesondere in angespannten Landeshaushaltslagen.
Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die der Haushaltskonsolidierung finanzschwacher Gemeinden dienen, können zwar mit dem Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung in Spannung geraten, sind jedoch ausnahmsweise zulässig, um die materielle Grundlage kommunaler Selbstverwaltung vor Erosion zu schützen.
Die Solidaritätsumlage verletzt weder das interkommunale Gleichbehandlungsgebot noch das Verbot der Übernivellierung; die begrenzte Heranziehung nachhaltig abundanter Gemeinden und das Fehlen einer Anrechnung auf Kreis- bzw. Landschaftsumlagen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ebenso ist die Maßnahme verhältnismäßig.
Leitsatz
1. Die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes NRW über die Heranziehung von nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen als besonders finanzkräftig geltenden (sog. abundanten) Gemeinden zu einer Solidaritätsumlage zugunsten von Gemeinden in besonders schwieriger Haushaltssituation verstoßen nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW.
2. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen.
3. Aus der Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz 2 LV NRW, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass dieser Ausgleich nur mit Landesmitteln erfolgen dürfe. Eine Sperrwirkung gegenüber interkommunalen Finanzausgleichsinstrumenten entfaltet die Vorschrift jedenfalls dann nicht, wenn sich das Land in einer angespannten Haushaltssituation befindet.
4. Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die Solidaritätsumlage darauf gerichtet sind, den Empfängerkommunen finanzielle Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, stehen in einem problematischen Spannungsverhältnis zu dem das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung. Sie können jedoch zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen infolge anhaltender Defizite und Überschuldungen kommunaler Haushalte ausnahmsweise zulässig sein.
5. Die Erhebung der Solidaritätsumlage verstößt weder gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Verbot der Nivellierung/Übernivellierung kommunaler Finanzkraftunterschiede. Insbesondere ist es verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur nachhaltig abundante Gemeinden, die selbst keine Konsolidierungshilfen erhalten, herangezogen werden und eine Anrechnung der Solidaritätsumlagebelastung auf die Kreis- bzw. Landschaftsumlage nicht vorgesehen ist.
7. Die Solidaritätsumlage steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die den umlagepflichtigen Gemeinden auferlegte finanzielle Belastung ist ihnen mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, zumutbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zitiert von (5)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 37/14 · 09.07.2019GFG 2014: Festschreibung der Zensus-2011-Einwohnerzahlen im kommunalen Finanzausgleich
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 115/22 · 18.11.2025GFG 2022: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisstatus verfassungsgemäß
- BVerfG · 2 BvR 2097/16 · 07.05.2026Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer kommunalen Bundesverfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Frage der Subsidiarität gegenüber einer Landesverfassungsbeschwerde - hier: Stärkungspaktgesetz NRW - mangelnde Darlegung einer unzureichenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechte aus Art 28 Abs 2 GG insb iVm Art 106 Abs 5 bis 7 GG
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- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 133/24 · 18.11.2025GFG 2024: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisstatus verfassungsgemäß