Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung einer möglichen Landesverfassungsrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 33/22.VB-1
- Datum
- 31.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH33.22VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht zumindest die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes dargetan wird.
Zur Zulässigkeit gehört die substantiiert darzulegende Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Fehlen erforderliche Tatsachenvorträge zur Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist die Beschwerde ohne Prüfung der materiellen Begründetheit zurückzuweisen.
Die Vorschriften des VerfGHG (insbesondere §§ 18 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 4) begründen formelle Zulässigkeitsanforderungen, die der Beschwerdeführer zu erfüllen hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).