Verfassungsbeschwerde unzulässig – keine Darlegung einer Verletzung durch öffentliche Gewalt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 3/24.VB-1
- Datum
- 16.01.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH3.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar wird, dass die Beschwerdeführer in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise verletzt sind.
Die Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung obliegt dem Beschwerdeführer und muss hinreichend substantiiert sein; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Fehlt ein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das einen konkreten Zusammenhang zwischen staatlichem Handeln und einer in der Landesverfassung geschützten Rechtsposition herstellen kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die in §§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG normierten Verfahrensvoraussetzungen führen dazu, dass unzureichend begründete Beschwerden nicht in der Sache geprüft werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).