Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung von Rechtswegerschöpfung und Rechtsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 32/25.VB-3
Datum
24.06.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH32.25VB3.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Zentrale Frage war, ob sie eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte geltend machte und den Rechtsweg erschöpft hatte. Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil beides nicht hinreichend dargetan war. Entscheidungsgrundlage waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VerfGHG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin die behauptete Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts nicht hinreichend substantiiert darlegt.

2

Die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs ist Zulässigkeitsvoraussetzung; bloße Behauptungen ohne konkrete Darlegung der vorangegangenen Rechtsbehelfe genügen nicht.

3

Der Verfassungsgerichtshof prüft im Beschlussverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere Rechtswegerschöpfung und hinreichende Begründung) und weist unzulässige Beschwerden zurück.

4

Allgemeine beziehungsweise pauschale Rügen gegen staatliches Handeln erfüllen die Begründungspflicht nicht, soweit sie nicht konkret auf eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte oder die Unzumutbarkeit des Rechtswegs eingehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte sowie eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung von Rechtswegerschöpfung und Rechtsverletzung — Themis