Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss
Beschluss VerfGH NRW (VerfGH_3_09): Antrag wird zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen
- Aktenzeichen
- VerfGH_3_09
- Datum
- 26.05.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2009:0526.VERFGH3.09.01
Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein‑Westfalen (Az. VerfGH_3_09; ECLI:DE:VFGHNRW:2009:0526.VERFGH3.09.01) erließ am 26.5.2009 einen Beschluss mit dem Tenor: „Der Antrag wird zurückgewiesen.“ Im vorgelegten Auszug sind keine Entscheidungsgründe enthalten, sodass Art und Begründung der Zurückweisung nicht feststellbar sind. Der Antrag wurde damit abgelehnt und das Verfahren beendet.
Abstrakte Rechtssätze
1
Der Tenor ‚Der Antrag wird zurückgewiesen‘ dokumentiert die abschließende Ablehnung des vorgebrachten Rechtsbegehrens durch das Gericht.
2
Aus einem Beschluss mit alleinigem Zurückweisungs‑Tenor ohne beigefügte Entscheidungsgründe lassen sich keine weiteren verallgemeinerbaren Rechtsgrundsätze ableiten.
3
Die genaue rechtliche Bewertung und die maßgeblichen Tat‑ oder Rechtsgründe sind erst anhand des vollständigen Entscheidungswortlauts oder einer Begründung feststellbar.
4
Die Zurückweisung eines Antrags durch ein Verfassungsgericht kann sowohl materielle als auch formale Gründe haben; ohne Begründung bleibt der Zurückweisungsgrund unbestimmt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.