Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Rechtsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 29/25.VB-1 und VerfGH 30/25.VB-1
Datum
24.06.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH29.25VB1UND.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines verfassungsrechtlichen Rechts besteht. Das Gericht stützt sich auf §18 Abs.1 S.2 und §55 VerfGHG. Mit der Entscheidung entfällt der Antrag auf einstweilige Anordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht konkret dargetan wird, in welchem Recht der Landesverfassung der Beschwerdeführer möglicherweise verletzt sein könnte.

2

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §18 Abs.1 Satz 2 VerfGHG und §55 VerfGHG verlangen eine hinreichende Substantiierung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung.

3

Fehlende oder bloß allgemein gehaltene Behauptungen zur möglichen Rechtsverletzung genügen nicht zur Eröffnung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Anordnungsidee entbehrlich macht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Rechtsverletzung — Themis