Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Gegenvorstellung gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW als unzulässig zurückgewiesen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 29/23.VB-1
Datum
29.08.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH29.23VB1.00
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Das Gericht wies die Gegenvorstellung als unzulässig zurück und stützte sich auf die in der Hinweisverfügung der Präsidentin ausgeführten Gründe. Eine spätere Stellungnahme des Beschwerdeführers änderte an der Entscheidung nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn sie keine konkreten, substantiierten Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe enthält.

2

Eine Hinweisverfügung der Präsidentin kann die Zurückweisung einer Gegenvorstellung begründen, wenn sie die einschlägigen Unzulässigkeitsgründe darlegt.

3

Eine nachfristige Stellungnahme führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Umstände substantiiert und rechtzeitig vorgetragen werden.

4

Die Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge ist zu bejahen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass verfahrensrechtliche Schutzrechte in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurden.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2023 wird aus den in der Hinweisverfügung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 ausgeführten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.

Gegenvorstellung gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW als unzulässig zurückgewiesen — Themis