Gegenvorstellung gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 29/23.VB-1
- Datum
- 29.08.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH29.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn sie keine konkreten, substantiierten Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe enthält.
Eine Hinweisverfügung der Präsidentin kann die Zurückweisung einer Gegenvorstellung begründen, wenn sie die einschlägigen Unzulässigkeitsgründe darlegt.
Eine nachfristige Stellungnahme führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Umstände substantiiert und rechtzeitig vorgetragen werden.
Die Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge ist zu bejahen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass verfahrensrechtliche Schutzrechte in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurden.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2023 wird aus den in der Hinweisverfügung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 ausgeführten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.