Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 28/26.VB-2
- Datum
- 09.03.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0309.VERFGH28.26VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer führt grundsätzlich zur Einstellung des Verfahrens.
Eine Fortführung des Verfahrens trotz Rücknahme kommt nur in Betracht, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses eine Entscheidung über die Sache erfordern.
Das Verfassungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob solche öffentlichen Interessen vorliegen; fehlen sie, ist die Einstellung anzuordnen.
Die Anordnung der Einstellung erfolgt durch Beschluss und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über die erhobene Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.