Gegenvorstellung gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 28/23.VB-1
- Datum
- 29.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH28.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen einen gerichtlichen Beschluss ist unzulässig, wenn die Gründe der Unzulässigkeit bereits in einer Hinweisverfügung dargelegt sind und keine neuen, substantiierten Einwendungen vorgebracht werden.
Eine nachgereichte Stellungnahme ändert die Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung nicht, sofern sie keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen enthält.
Hinweisverfügungen der Präsidentin/des Präsidenten können als Grundlage für die Zurückweisung einer Gegenvorstellung dienen, wenn sie die maßgeblichen Erwägungen enthalten.
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen oder die vorgebrachten Einwendungen offenkundig unbegründet bleiben.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2023 wird aus den in der Hinweisverfügung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 ausgeführten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.