Verfassungsbeschwerde gegen Nichtfreistellung von Praktika während Schulschließungen verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 28/20.VB-3
- Datum
- 19.03.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0319.VERFGH28.20VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass seine eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechte betroffen sind.
Die Darstellung allgemeiner oder abstrakter Missstände ohne konkrete persönliche Betroffenheit begründet keine zulässige Verfassungsbeschwerde.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Hauptsacheentscheidung ergeht.
Auslagenerstattung vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in Nordrhein-Westfalen wegen der Coronavirus-Pandemie zwar der Unterricht ruhe, Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika aber gleichheitswidrig nicht auch von Schul- und Betriebspraktika freigestellt würden. Sie zeigt nicht auf, dass sie hierdurch gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG in ihren eigenen Grundrechten verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.