Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung unzulässig zurückgewiesen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 27/25.VB-3 und VerfGH 28/25.VB-3
Datum
24.06.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH27.25VB3UND.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, in welchem Recht der Landesverfassung er verletzt sein könnte. Entscheidend war das Fehlen einer hinreichenden Darlegung der möglichen Verfassungsrechtsverletzung (§ 18, § 55 VerfGHG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist vom Beschwerdeführer glaubhaft und substantiiert darzulegen, in welchem konkreten Recht der Landesverfassung eine Verletzung möglich sein soll.

2

Fehlt die hinreichende Darlegung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts oder dessen möglicher Verletzung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3

Soweit ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt ist, erlischt dieser, wenn die Hauptsache durch die Entscheidung erledigt wird.

4

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit richten sich nach den Bestimmungen des VerfGHG, insbesondere nach den Darlegungsanforderungen der §§ 18, 55 VerfGHG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung unzulässig zurückgewiesen — Themis