Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 27/25.VB-3 und VerfGH 28/25.VB-3
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH27.25VB3UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist vom Beschwerdeführer glaubhaft und substantiiert darzulegen, in welchem konkreten Recht der Landesverfassung eine Verletzung möglich sein soll.
Fehlt die hinreichende Darlegung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts oder dessen möglicher Verletzung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt ist, erlischt dieser, wenn die Hauptsache durch die Entscheidung erledigt wird.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit richten sich nach den Bestimmungen des VerfGHG, insbesondere nach den Darlegungsanforderungen der §§ 18, 55 VerfGHG.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.