Rechtsbehelf gegen VerfGH NRW-Beschluss unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 26/23.VB-3
- Datum
- 13.06.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0613.VERFGH26.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; dagegen gerichtete Rechtsbehelfe sind in der Regel unzulässig.
Eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG setzt das Vorliegen der dort genannten besonderen Voraussetzungen voraus; deren Nichtvorliegen macht den Rechtsbehelf unzulässig.
Ansprüche wegen groben prozessualen Unrechts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordern eine substantiiert darlegte, entscheidungserhebliche Sachverhalts- und Rechtsdarlegung.
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in Betracht, wenn konkrete und durchgreifende Einwendungen gegen die Entscheidung oder deren Begründung vorgetragen werden.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor noch zeigt der Beschwerdeführer einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).