Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel nach §§ 18,55 VerfGHG unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 26/23.VB-3
- Datum
- 25.04.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH26.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die vom VerfGHG geforderten Begründungsanforderungen (§ 18 Abs.1 Satz 2; § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG) nicht erfüllt.
Die Begründung muss substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte in welcher konkreten Weise verletzt sein sollen, damit der Gerichtshof die Zulässigkeit und Begründetheit prüfen kann.
Wurde der Beschwerdeführer bereits auf Begründungsmängel hingewiesen, genügen nachfolgende Eingaben nur dann zur Heilung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche und substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs.2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern die Sach- und Rechtslage dies erlaubt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 27/23.VB-3 – hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine andere Entscheidung. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung.