Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Keine Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 25/25.VB-1
- Datum
- 06.05.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0506.VERFGH25.25VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht aufgezeigt wird, in welchem Recht der Landesverfassung der Beschwerdeführer möglicherweise verletzt sein könnte.
Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind die Darlegungsanforderungen des VerfGHG (insbesondere § 18 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, Abs. 4) einzuhalten; eine nur pauschale Behauptung genügt nicht.
Fehlt die hinreichende Darstellung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückweisen.
Die Darlegungspflicht erfordert eine jedenfalls so konkrete Darstellung der möglichen Rechtsverletzung, dass eine ernsthafte und prüfbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen möglich ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).