Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Anhaltspunkte für Verfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 25/24.VB-2
- Datum
- 09.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH25.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung gewährten Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde müssen konkrete Anhaltspunkte dargetan werden, die die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung nachvollziehbar erscheinen lassen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei der formellen Zulässigkeitsprüfung sind die in §§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG geregelten Anforderungen zu beachten.
Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Verletzung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG).