Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Grundrechtsdarlegung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 25/20.VB-3
- Datum
- 28.04.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0428.VERFGH25.20VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, in welchen konkreten und entscheidungserheblichen Punkten seine Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1, Abs.4 VerfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig für allgemeine Anzeigen und Beschwerden; solche Eingaben begründen keinen zulässigen Verfassungsrechtsbehelf.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2 Satz1 und §59 Abs.2 Satz1 VerfGHG als unzulässig zurückweisen, ohne inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Eine Erstattung von Auslagen nach §63 Abs.4 VerfGHG ist nur möglich, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung bleibt der Beschwerdeführer kostenbelastet.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3, juris, Rn. 2). Für eine Entscheidung über Anzeigen und Beschwerden allgemeiner Art ist der Verfassungsgerichtshof zudem nicht zuständig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.