Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss
VerfGH NRW – Anträge als unzulässig verworfen (Beschluss 30.6.2015)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 25/13
- Datum
- 30.06.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2015:0630.VERFGH25.13.00
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Beschluss vom 30.6.2015 die gestellten Anträge als unzulässig verworfen. Damit erfolgte keine inhaltliche Entscheidung über die vorgetragenen materiellen Ansprüche. Der vorliegende Auszug enthält keinen weiteren Entscheidungs- oder Begründungstext. Es bleibt festzuhalten, dass das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet wurde.
Abstrakte Rechtssätze
1
Der Verfassungsgerichtshof kann einen Antrag verwerfen, wenn dieser unzulässig ist.
2
Die Verwerfung eines Antrags führt dazu, dass über die materiellen Ansprüche nicht in der Sache entschieden wird.
3
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist Voraussetzung für dessen inhaltliche Prüfung durch das Gericht.
4
Ein Tenor, der die Unzulässigkeit eines Antrags feststellt, ersetzt keine Entscheidung über die Hauptsache.
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.