Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss

VerfGH NRW – Anträge als unzulässig verworfen (Beschluss 30.6.2015)

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 25/13
Datum
30.06.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2015:0630.VERFGH25.13.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Beschluss vom 30.6.2015 die gestellten Anträge als unzulässig verworfen. Damit erfolgte keine inhaltliche Entscheidung über die vorgetragenen materiellen Ansprüche. Der vorliegende Auszug enthält keinen weiteren Entscheidungs- oder Begründungstext. Es bleibt festzuhalten, dass das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfassungsgerichtshof kann einen Antrag verwerfen, wenn dieser unzulässig ist.

2

Die Verwerfung eines Antrags führt dazu, dass über die materiellen Ansprüche nicht in der Sache entschieden wird.

3

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist Voraussetzung für dessen inhaltliche Prüfung durch das Gericht.

4

Ein Tenor, der die Unzulässigkeit eines Antrags feststellt, ersetzt keine Entscheidung über die Hauptsache.

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

VerfGH NRW – Anträge als unzulässig verworfen (Beschluss 30.6.2015) — Themis