Verfassungsbeschwerde wegen unvollständiger Sachverhaltsdarlegung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 24/23.VB-2
- Datum
- 28.03.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH24.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den dem Rügenvortrag zugrundeliegenden Sachverhalt nicht verständlich darlegt.
Erforderlich ist die vollständige Wiedergabe der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände, damit das Gericht die behauptete Grundrechtsverletzung prüfen kann.
Fehlt eine substantiiert und verständlich vorgetragene Sachverhaltsdarstellung, kann die Verfassungsbeschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Vage oder unvollständige Angaben zur Tat- und Umstandsmitteilung begründen einen Begründungsmangel, der zur Zurückweisung der Beschwerde führt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat bereits den Sachverhalt, aus dem sie die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben.