Verteilungsmaßstab für Konsolidierungshilfen nach Stärkungspaktgesetz für 2011/2012 verfassungsgemäß
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- VerfGH 24/12
- Datum
- 19.05.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2015:0519.VERFGH24.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verteilungsmaßstab für staatliche Konsolidierungshilfen hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand, wenn der Gesetzgeber in einer dringlichen Haushaltssituation auf finanzwissenschaftlichen Sachverstand und die bestmögliche vorhandene Datenlage zurückgreift.
Bei Entscheidungen über die Verteilung kommunaler Finanzhilfen ist gerichtliche Zurückhaltung geboten, solange der Gesetzgeber sachverständig begründete und nicht offensichtliche Willkür zeigt.
Die bloße Erzeugung ungleichmäßiger Verteilungsergebnisse begründet noch keinen Verfassungsverstoß, wenn objektiv nachvollziehbare, empirisch gestützte Verteilungskriterien vorliegen.
In dringlichen legislativen Maßnahmen sind sachgerechte Schätzungen und vorläufige Datengrundlagen zulässig, sofern sie transparent gestützt und sachverständig geprüft wurden.
Leitsatz
Der Verteilungsmaßstab für Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz an pflichtig teilnehmende Gemeinden ist für die Jahre 2011 und 2012 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber in dringlicher Lage unter Heranziehung finanzwissenschaftlichen Sachverstandes auf Basis der bestmöglich verfügbaren Datenlage entschieden hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.