Verfassungsbeschwerde unzulässig: kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 23/24.VB-3
- Datum
- 20.02.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH23.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Tatbestand keinen Akt öffentlicher Gewalt des Landes im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG bildet.
Für das Vorliegen eines Akts öffentlicher Gewalt ist hoheitliches Handeln eines Landesorgans oder einer dem Land zurechenbaren Stelle erforderlich.
Die bloße Existenz einer Regelung begründet keinen zulässigen Beschwerdegegenstand gegen das Land; es muss ein konkret zurechenbarer Akt dargetan werden.
Die Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde erfordert eine Abgrenzung zwischen abstrakt-normativem Regelungsgehalt und einem zurechenbaren hoheitlichen Eingriff.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung ist bereits kein zulässiger Beschwerdegegenstand, weil sie kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG ist.