Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig: kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 23/24.VB-3
Datum
20.02.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH23.24VB3.00
Quelle
Der Beschwerdeführer rügte eine Regelung als Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit nach Art. 75 Nr. 5a LV i.V.m. § 53 Abs. 1 VerfGHG. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die angegriffene Regelung keinen zurechenbaren hoheitlichen Akt des Landes darstellt. Damit fehlt der erforderliche Beschwerdegegenstand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Tatbestand keinen Akt öffentlicher Gewalt des Landes im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG bildet.

2

Für das Vorliegen eines Akts öffentlicher Gewalt ist hoheitliches Handeln eines Landesorgans oder einer dem Land zurechenbaren Stelle erforderlich.

3

Die bloße Existenz einer Regelung begründet keinen zulässigen Beschwerdegegenstand gegen das Land; es muss ein konkret zurechenbarer Akt dargetan werden.

4

Die Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde erfordert eine Abgrenzung zwischen abstrakt-normativem Regelungsgehalt und einem zurechenbaren hoheitlichen Eingriff.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung ist bereits kein zulässiger Beschwerdegegenstand, weil sie kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG ist.

Verfassungsbeschwerde unzulässig: kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW — Themis