Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen – fehlende Darlegung einer Verletzung durch Landesgewalt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 2/23.VB-3
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH2.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass er durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzt worden ist oder eine solche Verletzung möglich ist.
Für die Zulässigkeitsprüfung trägt der Beschwerdeführer die Darlegungslast; bloße Behauptungen ohne konkreten Bezug zu staatlichem Handeln genügen nicht.
Fehlt die konkrete Aufzeigung eines möglichen Eingriffs durch die öffentliche Gewalt des Landes, ist die Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).