Selbstablehnung des Vizepräsidenten Heusch wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 22/24.VB-2
- Datum
- 27.05.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0527.VERFGH22.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Selbstablehnung eines Richters nach § 15 Abs. 3 VerfGHG ist begründet, wenn die von ihm geschilderten persönlichen Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten Zweifel an seiner Unbefangenheit begründen können.
Bei der Prüfung der Begründetheit einer Selbstablehnung ist auf die Sicht eines verständigen, objektiven Dritten abzustellen; die subjektive Einschätzung des betroffenen Richters ist zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht die objektive Bewertung.
Die ausdrückliche Erklärung einer Beteiligten, die Einschätzung des richterlichen Ablehnungsersuchens zu respektieren, verhindert nicht per se die Feststellung begründeter Befangenheitszweifel, wenn die objektive Betrachtung solche Zweifel ergibt.
Tenor
Die Selbstablehnung des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch gemäß § 15 Abs. 3 VerfGHG wird für begründet erklärt, weil die in seiner persönlichen Erklärung geschilderten Umstände in Übereinstimmung mit seiner eigenen Einschätzung, die die Beschwerdeführerin ausdrücklich respektiert, aus der Sicht eines objektiven Dritten Zweifel an seiner Unbefangenheit begründen können.