Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung einer Verletzung der Landesverfassung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 20/24.VB-3
- Datum
- 09.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH20.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Recht verletzt sein könnte.
Zur Zulässigkeit muss die Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert darlegen, welches verfassungsrechtlich geschützte Recht durch welche hoheitliche Maßnahme betroffen sein soll.
Pauschale, unkonkrete oder unzureichend substantiiert vorgetragene Rügen genügen nicht, um die Zulässigkeitsanforderungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erfüllen.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist auf die in den Verfahrensvorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes normierten Anforderungen abzustellen (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).