Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anknüpfung an verfassungsrechtliche Verletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 19/25.VB-3
- Datum
- 08.04.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0408.VERFGH19.25VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verbürgten Rechts schafft.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, die eine mögliche Grundrechtsverletzung plausibel machen.
Der Verfassungsgerichtshof prüft die Zulässigkeit nach den Vorschriften des VerfGHG; das Ausbleiben einer nachvollziehbaren Anknüpfung an verfassungsrechtliche Rechte führt zur Zurückweisung als unzulässig.
Die bloße Rüge allgemeiner Rechtsverletzungen ohne Darlegung einer konkreten Möglichkeit staatlicher Eingriffe genügt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).