Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 19/13
- Datum
- 10.05.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2016:0510.VERFGH19.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die dem Land zur Verfügung gestellte Finanzausgleichsmasse ist in ihrer Höhe nicht allein aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden.
Nach Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet; eine absolute, vom Land unabhängige Mindestausstattung der Kommunen ist nicht verfassungsrechtlich geboten.
Der unantastbare Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verpflichtet das Land nicht, den vollständigen Ausgabenbedarf für Pflichtaufgaben und ein Minimum an freiwilligen Aufgaben in einem absoluten Betrag bereitzustellen.
Die Verteilung der bereitgestellten Finanzmittel verletzt nicht ohne weiteres das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, soweit maßgebliche Bedarfsmessfaktoren (z. B. Soziallasten-, Schüler- und Flächenansatz) sachgerecht berücksichtigt werden.
Verwerfungen, die aus früheren Systemen der Teilschlüsselmassenbildung und Mischfinanzierung resultieren, sind angesichts der damaligen Erkenntnislage des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen.
Leitsatz
1. Die den Kommunen durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellte Finanzausgleichsmasse ist der Höhe nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Gesetzgeber ist zur Sicherstellung der für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Mindestausstattung von Verfassungs wegen nicht gehalten, den notwendigen Ausgabenbedarf für die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Minimums an freiwilligen Aufgaben betragsmäßig abzuschätzen und einen solchen – absoluten – Betrag unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes den Kommunen zur Verfügung zu stellen.
3. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht unter Rückgriff auf den unantastbaren Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. Dies kann der Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf die bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie entscheiden, ohne zuvor eine Klärung dieser Frage durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen.
4. Die den Kommunen vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind nicht unter Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots verteilt worden. Insbesondere sind der für die Bedarfsermittlung unter anderem maßgebliche Soziallastenansatz, der Schüleransatz und der Flächenansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Dies gilt für den Soziallastenansatz auch mit Blick auf dessen weitere Höhergewichtung. Verwerfungen im kreisangehörigen Raum, die auf dem bisherigen System der Teilschlüsselmassenbildung mit der Verortung des Soziallastenansatzes auf Gemeindeebene sowie der Mischfinanzierung der Kreise über eigene Schlüsselzuweisungen und eine pauschalierte Kreisumlage beruhen, sind angesichts der damaligen Erkenntnisse des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerdeführerinnen zu 7. und 12. betrifft.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Zitiert von (7)
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 35/19 · 20.12.2019Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeistern/Landräten in NRW verfassungswidrig
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 37/14 · 09.07.2019GFG 2014: Festschreibung der Zensus-2011-Einwohnerzahlen im kommunalen Finanzausgleich
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 115/22 · 18.11.2025GFG 2022: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisstatus verfassungsgemäß
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 1 K 236/13 · 10.02.2017GFG 2012: Landesdurchschnitt beim Flächenansatz als Mittel der Gemeinde-Relationen
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 101/23 · 18.11.2025GFG 2023: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisfreiheit verfassungsgemäß
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 133/24 · 18.11.2025GFG 2024: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisstatus verfassungsgemäß
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 713/17 · 17.04.2018GFG 2012: „Landesdurchschnitt“ beim Flächenansatz als ungewichtetes Mittel