Fortsetzung des Verfahrens nach BVerfG-Entscheidung (§ 28 Abs. 1 VerfGHG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 184/20.VB-3
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH184.20VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG endet mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn dadurch der Aussetzungsgrund weggefallen ist.
Die Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Verfahrens durch das letztinstanzliche Verfassungsgericht erfolgt von Amts wegen, sobald die Umstände, die die Aussetzung rechtfertigten, nicht mehr bestehen.
Die Norm des § 28 Abs. 1 VerfGHG dient der Koordination parallel laufender verfassungsrechtlicher Verfahren und ist regelmäßig zu überprüfen, sofern in einem verbundenen Verfahren eine Entscheidung ergangen ist.
Ein Aussetzungsbeschluss hat keine dauerhafte Bindungswirkung; das Gericht hat ihn aufzuheben, wenn die Gründe für die Aussetzung entfallen sind.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.