Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Fortsetzung des Verfahrens nach BVerfG-Entscheidung (§ 28 Abs. 1 VerfGHG)

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 184/20.VB-3
Datum
12.09.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH184.20VB3.00
Quelle
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW war gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über eine einschlägige Verfassungsbeschwerde entschied. Mit dessen Entscheidung vom 20. Juni 2023 sind die Voraussetzungen der Aussetzung entfallen. Der Verfassungsgerichtshof führt das Verfahren daher nicht länger aussetzungsweise, sondern von Amts wegen fort. Der Beschluss begründet diese Fortführung knapp mit Wegfall des Aussetzungsgrundes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG endet mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn dadurch der Aussetzungsgrund weggefallen ist.

2

Die Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Verfahrens durch das letztinstanzliche Verfassungsgericht erfolgt von Amts wegen, sobald die Umstände, die die Aussetzung rechtfertigten, nicht mehr bestehen.

3

Die Norm des § 28 Abs. 1 VerfGHG dient der Koordination parallel laufender verfassungsrechtlicher Verfahren und ist regelmäßig zu überprüfen, sofern in einem verbundenen Verfahren eine Entscheidung ergangen ist.

4

Ein Aussetzungsbeschluss hat keine dauerhafte Bindungswirkung; das Gericht hat ihn aufzuheben, wenn die Gründe für die Aussetzung entfallen sind.

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.

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