Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1167/20)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 184/20.VB-3
- Datum
- 28.03.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH184.20VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof setzt ein Verfahren nach § 28 Abs. 1 VerfGHG aus, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem inhaltsgleichen Verfahren für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.
Die Aussetzung eines Verfahrens dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleich gelagerten verfassungsrechtlichen Fragestellungen.
Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts potenziell entscheidungserheblich für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles, ist eine Aussetzung geboten.
Die Anordnung der Aussetzung ist eine prozessuale Maßnahme, die die materielle Klärung durch spätere, übergeordnete Rechtsprechung abwartet, ohne die materielle Entscheidung des aussetzenden Gerichts vorwegzunehmen.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.