Verfassungsbeschwerde: Mangels Nachweis einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung unzulässig
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 18/24.VB-1
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH18.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin möglicherweise in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt hat.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert vorzubringende Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Prüfungsmaßstäbe und Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG, insbesondere § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 und 4, wonach die Beschwerdebefugnis und die Möglichkeit der Rechtsverletzung ersichtlich sein müssen.
Fehlt die hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass in der Sache entschieden wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).