Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, Beschluss)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 18/22.VB-3
- Datum
- 04.04.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH18.22VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; der Verfassungsgerichtshof kann sie durch Beschluss zurückweisen.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das konkrete Zulässigkeitsbedenken darlegt, verpflichtet den Beschwerdeführer zur substantiierten Erwiderung; bleibt eine solche aus, kann dies zur Zurückweisung führen.
Die Zurückweisung als unzulässig erfolgt, wenn die vorgebrachten Gründe die behauptete Grundrechtsverletzung nicht genügend konkretisieren oder die formellen Erfordernisse fehlen.
Die formellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu beachten; ihre Nichtbeachtung kann zur Unzulässigkeit führen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.